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Umsatzsteuer: Zusammenfassende Meldungen (ZM) jetzt monatlich

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Die ZM:

Die Zusammenfassenden Meldungen – kurz ZM genannt – wurden ursprünglich zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs eingeführt. Musste bis 2009 nur für innergemeinschaftliche Lieferungen eine ZM abgegeben werden, sind seit 1.1.2010 auch sonstige Leistungen zu melden, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Die Neuregelung dient der Sicherstellung der Kontrolle der umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei Dienstleistungen.

Neue Abgabefristen:

Zusammenfassende Meldungen waren bislang kalendervierteljährlich abzugeben. Seit dem 1.7.2010 sind die ZM monatlich abzugeben, wenn die meldepflichtigen Umsätze für das laufende Kalendervierteljahr bzw. für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 100.000 € betragen haben. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Bundesministerium der Finanzen BMF-Schreiben vom  15.6.2010 IV D 3 - S 7427/08/10003-03, Rz. 5).

Sonstige Leistungen:

Die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, müssen bei einem monatlichen Meldeturnus in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres gemeldet werden, sie können auch wahlweise in der monatlichen Meldung angegeben werden (BMF a.a.- Rz. 10).

Fristen:

Die Abgabe muss jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums erfolgen, also jeweils bis zum 25. des Folgemonats.

Stand: 12. Juli 2010

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