Verlauf
Körperschaftsteuersatz unverändert 15 %
Der Körperschaftsteuersatz wurde durch die
Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf 15 %
gesenkt. Dieser Steuersatz gilt für die Wirtschaftsjahre
2010/2011 unverändert.
Unverändert füt 2011 gilt die reduzierte
Gewerbesteuermesszahl von 3,5 %.
Die Gewerbesteuer ist für die Wirtschaftsjahre ab 2008
nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ab dem
Veranlagungszeiträumen 2008 ergibt sich für Kapitalgesellschaften bei
einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von 400 Prozent eine
steuerliche Gesamtbelastung in Höhe von 29,83
% (bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2007: 38,65 %).
Begünstigung nicht entnommener Gewinne
Bestimmte Unternehmer profitieren ab dem Veranlagungszeitraum 2008 von der Begünstigung nicht entnommener Gewinne.
Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in
§ 34a des Einkommensteuergesetzes) gilt für natürliche Personen und
Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich
(= Bilanzierer nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnern bleibt es folglich verwehrt von dieser
Regelung zu profitieren.
Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr
als 10 % am Gewinn beteiligt sein oder aber dieser für ihn mehr
als 10.000 € betragen.
Auf Antrag unterliegen diese Steuerpflichtigen mit den nicht entnommenen Gewinnen einem besonderen Einkommensteuer(ESt)-Satz von 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (SolZ), also insgesamt 29,8 % (ggf. zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Begünstigung kann für den gesamten Gewinn oder nur für einen Teil in Anspruch genommen werden.
Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich wie folgt: Steuerlicher Gewinn (ermittelt durch Betriebsvermögensvergleich), vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen im entsprechenden Wirtschaftsjahr.
Die Steuerermäßigung gilt nur für den laufenden Gewinn, aber nicht für Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe des Betriebes, soweit hierfür der persönliche Freibetrag in Anspruch genommen wird oder der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet.
Auch außerbilanzielle Hinzurechnungen, wie zum Beispiel die Gewerbesteuer, die ab 2008 keine Betriebsausgabe mehr ist, können nicht begünstigt versteuert werden. Diese Beträge wurden tatsächlich verausgabt und stehen nicht mehr als Eigenkapital zur Verfügung.
Kommt es zu einem Eigenkapitalabfall der sog. Überentnahme (die privaten Entnahmen vermindert um die Einlagen übersteigen den laufenden Gewinn), ist dieser Nachversteuerungsbetrag mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. SoliZ, ggf. KiSt) nachzuversteuern. Der Nachversteuerungsbetrag ist gedeckelt auf den bisher begünstigt besteuerten Gewinn, abzüglich der hierauf entfallenden begünstigten Steuer (28,25 %) und SoliZ (5,5 %).
Achtung!
Unter Einbezug der Nachversteuerung ergibt sich für die begünstigten Gewinne eine Gesamtbelastung von 46,12 % (Steuersatz 42 %) bzw. 47,82 % (Steuersatz 45 %) Quelle:Weber, NWB Nr 33 v. 11.8.2008, S. 3075!
Gewerbesteuer
Einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %
Seit dem Erhebungszeitraum 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Rechtsform erstmals die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. Die Gewerbesteuer kann nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Anrechnungsfaktor (Einkommensteuer)
Seit 2008 gilt ist die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechenbar. Die Einkommensteuer mindert sich um das 3,8 fache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
Hinzurechnungen:
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind ab dem VAZ 2008 die folgenden Beträge wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden.
25 % der:
- Summe aus Entgelten für Schulden: Darunter fallen vor allem Zinsen und Finanzierungsanteile (100% der gebuchten Aufwendungen). Auf die Dauerhaftigkeit der Schulden kommt es nicht mehr an. Iinsbesondere auch Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs fallen unter die Neuregelung, (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 4.7.2008, z.B. FinMin Baden-Württemberg 4.7.2008, 3 - G 1422/42)
Summe aus Renten und dauernde Lasten
- Summe aus Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
- Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen, die im Eigentum eines anderen stehen
- Summe aus 50% der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
- Summe aus 25 % der Lizenzvergütungen
- Von dieser Summe wird dann ein Freibetrag von 100.000 € abgezogen.
Weiterhin hinzuzurechnen sind
- bestimmte Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA
- die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und gleichgestellte Bezüge
- die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder einer sonstigen Gesellschaft, die als Mitunternehmerschaft anzusehen ist
- nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
- die Gewinnminderungen aus dem Ansatz niedriger Teilwerte von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder durch Veräußerung oder Entnahme von Kapitalanteilen oder aus Kapitalherabsetzung
In die Hinzurechnung einzubeziehen sind seit 2008 alle betrieblichen Schulden, auch kurzfristige Verbindlichkeiten wie z.B. Kontokorrentkredite nicht nur die Schuldzinsen für Dauerschulden. Ferner sind seit 2008 gewährte Skontoaufwendungen, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen, bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Zudem fließen in die Hinzurechnung auch die Nachlässe ein, die einem Schuldner für eine vorzeitige Begleichung von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gewährt werden. Bei einer Forderungsveräußerung ist der Diskontbetrag hinzuzurechnen.
Kürzungen beim betrieblichen Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 GewStG)
Der Gewerbeertrag wird um 1,2 % des Einheitswerts des Grundstücks gekürzt, wenn dieses zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Damit wird eine Doppelbelastung von Gewerbe- und Grundsteuer vermieden.
Für Gesellschaften, die allein aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, deren Tätigkeit sich aber im Wesentlichen auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz beschränkt (im Regelfall handelt es sich hier um gewerblich geprägte Personengesellschaften, GmbH & Co KG), wird eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages gewährt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Ausnahme: Soweit im Gewerbeertrag der Personengesellschaft Vergütungen enthalten sind, die ein Gesellschafter (Mitunternehmer) für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – mit Ausnahme vom Grundbesitz – erhalten hat, wird keine Gewerbesteuerkürzung gewährt (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG). Betroffen hiervon sind Personengesellschaften, die Vergütungen an Gesellschafter zahlen.
Kürzungen um steuerpflichtige Beteiligungserträge (§ 9 Nr.2a GewStG)
DDer nach dem Einkommensteuerrecht (Körperschaftsteuerrecht) ermittelte Gewinn, erhöht um die genannten Hinzurechnungen wird unter anderem um steuerpflichtige Erträge (Dividenden, Gewinnausschüttungen) aus Beteiligungen an einer inländischen steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gekürztn. Bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 war Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige zu Beginn des jeweiligen Jahres mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft hält. Für die Erhebungszeiträume ab 2008 gilt für die Kürzung eine Mindestbeteiligung von 15 %. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.
Wegfall des Gewerbeverlustes
Beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen nach dem 28.11.2008 kann es in bestimmten Fällen zu einem Wegfall des Gewerbeverlustes kommen. Der durch das Jahressteuergesetz 2009 neu eingefügte § 10a Satz 9 in das Gewerbesteuergesetz sieht in Fällen, in denen vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH) Verluste auf eine Tochter-Personengesellschaft ausgegliedert wurde, einen gesetzlich angeordnete Wechsel in der Unternehmeridentität vor. Damit ist die Geltendmachung des Gewerbeverlustes auf Ebene der Tochter-Personengesellschaft künftig nicht mehr möglich.
Aktuelles zu den Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen)
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR (netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).
Abschreibungs- und Aktivierungswahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: (BMF Scheiben v. 30.9.2010 IV C 6 S 2180/09/10001 BStBl 2010 I S. 755):
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Im Fall der Sofortabschreibung wirken sich die Betriebsausgaben im Anschaffungsjahr voll aus. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung besteht nicht. Ein Eintrag in einem Verzeichnis ist nicht notwendig.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als 150 bis zu 410 € ohne Umsatzsteuer können sofort abgeschrieben werden. Diese Wirtschaftsgüter sind dann in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Alternativ können sie in einem Sammelposten erfasst und über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben werden (so genannte Poolabschreibung). Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 1.000 € in Anspruch genommen werden. Wird also für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € und bis 1000 € ein Sammelposten gebildet, entfällt insoweit das Wahlrecht der Sofortabschreibung (bei Wirtschaftsgüter bis 410 € bzw. der Abschreibung über die Nutzungsdauer).
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten (netto) mehr als 410 €, jedoch nicht mehr als 1.000 € betragen, können in einem Sammelposten erfasst und im Rahmen der so genannten Poolabschreibung über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben werden. Alternativ können diese nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen für die Absetzung für Abnutzung abgeschrieben werden.
Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als 1000 €) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 EStG).
Unternehmenssteuerreform 2008: Wahlrecht der degressiven Abschreibung für die Wirtschaftsjahre 2009 und 2010 ist ausgelaufen
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, abgeschafft. Zum 1.1.2009 wurde die degressive AfA wieder für zwei Jahre (bis 31.12.2010) eingeführt. So sah das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ die Wiedereinführung der degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG für alle ab dem 1.1.2009 und vor dem 1.1.2011 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor.
Seit dem 1.1.2011 sind betrieblich genutzte abnutzbare Wirtschaftsgüter, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, nur noch linear abschreibbar.
Investitionsabzugsbetrag (vormals Ansparabschreibung)
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde die Ansparabschreibung durch so genannte Investitionsabzugsbeträge ersetzt, welche außerbilanziell zu berücksichtigen ist.
Der Abzugssatz von 40 % ist dabei unverändert geblieben und ist, für die geplanten Anschaffungskosten (AK) der Investitionen von neuen und gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 € je Betrieb zulässig. Die Wirtschaftsgüter müssen zu mehr als 90 % betrieblich und für mindestens zwei Jahre (Achtung bei Pkw Privatnutzung) genutzt und innerhalb von drei Jahren angeschafft oder hergestellt werden. Die bisherige Existenzgründer-Rücklage fällt weg.
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gelten folgende weitere Voraussetzungen:
- Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, den Betrag von 235.000 € nicht übersteigen.
- Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, darf ein Gewinn – ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags – von 100.000 € nicht überschritten werden.
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 gelten folgende im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (Konjunkturpaket) „erweiterten“ Beschränkungen:
- Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen bis zu 335.000 EUR betragen
- Bei Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf
der Gewinn bis zu 200.000 EUR betragen.
Der Abzugsbetrag wird gewinnerhöhend im Jahr der Investition aufgelöst, während gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40 % erfolgswirksam gekürzt werden können. Die neue Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung bildet der so verminderte Betrag. Im Investitionsjahr kann somit – wegen der für 2008 weggefallenen degressiven Abschreibung – neben der 20 % Sonderabschreibung die zeitanteilige lineare Abschreibung geltend gemacht werden. Kleine und mittlere Betriebe, welche die o.g. angehobenen Betriebsgrößengrenzen für 2009 und 2010 nicht übersteigen, können hingegen für Wirtschaftsgüter mit einem Netto-Anschaffungswert von mehr als 1.000 EUR die für 2009 und 2010 wieder eingeführte degressive AfA zusätzlich zu der 20%igen Sonder-AfA nutzen. Somit lassen sich für die in 2009 und 2010 angeschafften Wirtschaftsgüter im Anschaffungsjahr bis zu 45 % abschreiben.
Unterbleibt die geplante Investition, wird die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig gemacht. Die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr des den Gewinn mindernden Abzugs wird korrigiert, und es kommt zu einer Steuerverzinsung. Dafür entfällt der bisherige Gewinnzuschlag von 6 %.
Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte
Der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. SoliZ, ggf. KiSt) unterliegen Kapitalerträge und Veräußerungen von Kapitaleinlagen (auch unter 1-%ige GmbH-Beteiligungen mit einer Behaltedauer von über einem Jahr), die im Privatvermögen gehalten werden.
Auf Antrag können diese Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden (sog. „Günstigerprüfung“).
Eine Ausnahme besteht bei Dividendeneinkünften, falls Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt oder bei einer Beteiligung von mindestens 1 % für die Kapitalgesellschaft berufstätig sind. In diesen Fällen kann auf Antrag die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gewählt werden.
Zwei wichtige (von mehreren) Folgen der Abgeltungsteuer:
- Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens
- Wegfall der Veräußerungsfrist von einem Jahr (für unter 1-%ige GmbH-Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten worden sind mit einer Behaltedauer von länger als einem Jahr)
Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitaleinkünfte, die dem Anleger nach dem 31.12.2008 zufließen. Gewinne aus vor dem 1.1.2009 angeschafften GmbH-Beteiligungen in Höhe von unter 1 % sind nach alter Rechtslage bei einer Mindesthaltedauer im Privatvermögen von mehr als einem Jahr steuerfrei.
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.