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Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

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Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme

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Gewerbesteuer

Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 26.9.2025 (Az. IV R 16/23) Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesehen. Solche Zinsen stellen einen Ausgleich für durch die überhöhten Steuerzahlungen verwehrte Kapitalnutzung dar. Die Tatsache, dass Nachzahlungszinsen im Gegenzug vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen sind, steht dem nicht entgegen.

Der BFH vergleicht Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit der Ausreichung eines Darlehens. Zinsen auf Darlehenszinsen würden ebenfalls der Besteuerung unterliegen. Eine Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bewirken.

Stand: 27. April 2026

Bild: Tetiana - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
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