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Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

OK

Steuerfreie Überlassung von Telekommunikationsgeräten

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EDV- und Telekommunikationsgeräte

Die private Nutzung betrieblicher EDV- oder Telekommunikationsgeräte, insbesondere Mobiltelefone sowie das Zubehör, durch den Arbeitnehmer ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz/EStG).

Gestaltungstipp

Ein Verlag entwickelte aus dieser Regelung folgendes Steuersparmodell: Das Unternehmen kaufte seinen Mitarbeitern ihre gebrauchten Handys zu einem symbolischen Preis ab, stellte diese Handys ihren Arbeitnehmern dann wieder zur Verfügung und übernahm die monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags wie Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühren. Der Verlag vereinbarte hierzu mit den Arbeitnehmern gesonderte Mobiltelefonüberlassungsverträge. Das Finanzamt behandelte die Kostenerstattungen des Arbeitgebers für die Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Verkauf der gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine unangemessene rechtliche Gestaltung dar, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führen würde.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH sah dies anders und wendet sich damit auch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Lohnsteuer-Hinweise 2023 zu § 3 Nr. 45 EStG). Der Kaufvertrag über die Handys ist steuerlich anzuerkennen. Die steuerliche Anerkennung ist auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sahen die Richter ebenfalls nicht (BFH-Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20).

Fazit

Durch den Ankauf der Handys durch den Arbeitgeber wurden aus privaten Handys betriebliche Mobiltelefone. Dadurch konnten diese den Arbeitnehmern gemäß obiger Befreiungsvorschrift steuerfrei überlassen werden und darüber hinaus konnten die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten für die Mobilfunkverträge für die betreffenden Geräte steuerfrei erstattet werden. Die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers gehörende SIM-Karte wurde in den vom Arbeitgeber angekauften Handys genutzt.

Stand: 26. April 2023

Bild: David - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Als Steuerberater in Lottstetten (Baden-Württemberg) verstehen wir uns als Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen (zb.: Senioren). Dabei unterstützen wir insbesondere Grenzgänger Deutschland/Schweiz und stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Unternehmensgründung und Finanzen zur Seite. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie via Online-Formular ein unverbindliches Erstgespräch!

Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
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